Brikada - Magazin für Frauen

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„Familien-Wegweiser“- Neuregelung des gesetzlichen Mutterschutzes

20.07.2017

Ein moderner Mutterschutz vereinigt zwei Zielsetzungen: Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr – soweit dies verantwortbar ist – die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit. Folgende Änderungen gelten bereits seit dem 30. Mai 2017:

Einführung eines viermonatigen Kündigungsschutzes für Frauen bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Die Schutzfrist nach der Entbindung für Mütter von Kindern mit Behinderung kann, bei entsprechendem Antrag der Mutter, auf 12 Wochen verlängert werden.

Die Regelungen zur Gefahrstoffkennzeichnung werden an unionsrechtliche Vorgaben angepasst. 



Neuregelungen zum Mutterschutz ab 2018

Ab dem 1. Januar 2018 wird das neugefasste Mutterschutzgesetz mit weiteren umfassenden Änderungen gelten. Mit den Neuregelungen soll berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sichergestellt werden. Auch Schülerinnen und Studentinnen werden neu in den Anwendungsbereich aufgenommen. Für Freiwilligendienstleistende und Entwicklungshelferinnen, für die bereits jetzt die mutterschutzrechtlichen Regelungen gelten, erfolgt eine klarstellende Aufnahme in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes.


Die Rechte und Pflichten der (werdenden) Mütter und Arbeitgeber werden klarer gefasst. Rechtzeitige Information über eine Schwangerschaft und Anpassungsmaßnahmen am Arbeitsplatz sollen dafür sorgen, dass Beschäftigungsverbote für die (werdenden) Mütter möglichst vermieden werden.

Verbesserungen für selbstständig erwerbstätige Frauen

Bereits am 11. April 2017 sind Änderungen im Leistungsrecht in Kraft getreten, von denen insbesondere Selbstständige profitieren. Durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes haben Frauen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, auch während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes.
(Quelle: Familien-Wegweiser)

 

Weitere Informationen:
www.familien-wegweiser.de